Leitfaden

Fristen im Vergabeverfahren (2026): Angebotsfrist, Bieterfragen, Wartefrist

Mindestfristen nach VgV und GWB: 35 Tage Angebotsfrist, Bieterfragen 6 Tage, Wartefrist 15 oder 10 Tage, Bindefrist und Unterschwelle. Mit Rückwärtsplanung.

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Kurz gesagt

Im offenen Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung (§ 15 VgV). Sie darf um 5 Tage verkürzt werden, wenn Angebote elektronisch abgegeben werden, und auf 15 Tage bei Vorinformation oder begründeter Dringlichkeit. Rechtzeitig gestellte Bieterfragen muss die Vergabestelle spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beantworten, sonst ist die Frist zu verlängern (§ 20 Abs. 3 VgV). Nach der Information über den geplanten Zuschlag gilt eine Wartefrist von 15 Kalendertagen, bei elektronischer Übermittlung 10 Kalendertage (§ 134 GWB). In der Praxis geben deutsche Auftraggeber im offenen Verfahren im Median 31 Tage ab Veröffentlichung auf TED, also kaum mehr als das Minimum.

Dieser Leitfaden fasst alle Mindestfristen je Verfahrensart zusammen, mit Paragraf und Quelle. Danach folgen Bindefrist, Unterschwellenbereich und eine Rückwärtsplanung für Bieter.

Welche Regeln gelten?

Oberhalb der EU-Schwellenwerte regeln das GWB und die Vergabeverordnung (VgV) die Fristen für Liefer- und Dienstleistungen. Für Bauleistungen gilt Abschnitt 2 der VOB/A (VOB/A EU). Die Fristen setzen die EU-Richtlinie 2014/24/EU um und sind deshalb in den meisten EU-Staaten gleich. Eine Ausnahme sind die Niederlande, die längere Mindestfristen vorschreiben.

Unterhalb der Schwellenwerte gelten die UVgO für Liefer- und Dienstleistungen und Abschnitt 1 der VOB/A für Bauleistungen. Dort gibt es kaum feste Tageszahlen.

Zum 1. Juli 2026 ist das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Es gilt für Vergabeverfahren, die ab diesem Tag beginnen. Die hier genannten Fristen aus VgV und GWB stehen so in der aktuellen Fassung auf gesetze-im-internet.de (VgV zuletzt geändert am 2. September 2026, GWB am 20. Juli 2026).

Alle Fristen sind Mindestfristen. Nach § 20 Abs. 1 VgV muss der Auftraggeber die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen berücksichtigen. Längere Fristen sind immer zulässig.

Mindestfristen je Verfahrensart (VgV)

Alle Fristen in Tagen, gerechnet ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung (Teilnahmefrist, Angebotsfrist im offenen Verfahren) oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Angebotsfrist nach Teilnahmewettbewerb).

VerfahrensartTeilnahmefristAngebotsfristElektronische AbgabeMit VorinformationBei Dringlichkeit
Offenes Verfahren (§ 15 VgV)entfällt35 Tageminus 5 Tage15 Tage15 Tage
Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV)30 Tage30 Tageminus 5 Tage10 TageTeilnahme 15, Angebot 10
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV)30 Tage30 Tage (Erstangebote)minus 5 Tage10 TageTeilnahme 15, Angebot 10
Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV)30 Tagekeine feste Mindestfristentfälltentfälltentfällt

Quellen: §§ 15 bis 18 und § 38 Abs. 3 VgV.

Was die Tabelle nicht zeigt:

  • Vorinformation. Die Verkürzung auf 15 bzw. 10 Tage setzt voraus, dass die Vorinformation alle verfügbaren Angaben enthielt und mindestens 35 Tage und höchstens zwölf Monate vor der Auftragsbekanntmachung an das EU-Amtsblatt übermittelt wurde (§ 38 Abs. 3 VgV).
  • Einvernehmliche Frist. Im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren kann der Auftraggeber die Angebotsfrist mit allen ausgewählten Bewerbern einvernehmlich festlegen, außer bei obersten Bundesbehörden. Ohne Einigung gilt mindestens 10 Tage (§ 16 Abs. 6, § 17 Abs. 7 VgV).
  • Unterlagen nicht elektronisch abrufbar. Kann der Auftraggeber die Vergabeunterlagen aus den in § 41 Abs. 2 VgV genannten Gründen nicht vollständig elektronisch bereitstellen, verlängert sich die Angebotsfrist um 5 Tage. Dasselbe gilt bei Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen nach § 41 Abs. 3 VgV, es sei denn, es wird nur eine Verschwiegenheitserklärung verlangt.
  • Ortsbesichtigung. Können Angebote nur nach einer Besichtigung vor Ort erstellt werden, muss die Frist so bemessen sein, dass alle Unternehmen die nötigen Informationen erhalten können (§ 20 Abs. 2 VgV).

Für Bauleistungen enthält § 10a EU VOB/A dieselbe Struktur. Im offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Kalendertage, mit Verkürzung auf 15 Kalendertage bei Vorinformation oder Dringlichkeit und um 5 Kalendertage bei elektronischer Abgabe.

Bieterfragen: die Sechs-Tage-Regel

Eine feste Frist, bis wann Sie Fragen stellen dürfen, gibt das Gesetz nicht vor. Diesen Stichtag setzt die Vergabestelle in den Vergabeunterlagen. Das Gesetz regelt, was passiert, wenn Antworten zu spät kommen:

  • Sechs Tage. Werden rechtzeitig angeforderte zusätzliche Informationen nicht spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt, ist die Angebotsfrist zu verlängern. Bei Dringlichkeit sind es 4 Tage (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV).
  • Wesentliche Änderungen. Ändert der Auftraggeber die Vergabeunterlagen wesentlich, muss er die Frist ebenfalls verlängern (§ 20 Abs. 3 Nr. 2 VgV).
  • Keine Pflicht bei späten Fragen. Wurde die Information nicht rechtzeitig angefordert oder ist sie für das Angebot unerheblich, muss die Frist nicht verlängert werden.

Achten Sie auch auf die Rügeobliegenheit. Verstöße, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen Sie spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist gegenüber dem Auftraggeber rügen. Erkannte Verstöße müssen Sie innerhalb von 10 Kalendertagen rügen (§ 160 Abs. 3 GWB). Eine Bieterfrage ist keine Rüge. Bei rechtlichen Zweifeln ziehen Sie fachkundige Beratung hinzu.

Wie Sie gute Bieterfragen formulieren, lesen Sie in Bieterfragen mit KI.

Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB

Vor dem Zuschlag informiert der Auftraggeber alle unterlegenen Bieter in Textform: Name des erfolgreichen Unternehmens, Gründe der Nichtberücksichtigung und frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Frist nach der ZuschlagsentscheidungDauerQuelle
Wartefrist bei Versand per Post15 Kalendertage§ 134 Abs. 2 GWB
Wartefrist bei elektronischem Versand oder Fax10 Kalendertage§ 134 Abs. 2 GWB
FristbeginnTag nach Absendung, nicht nach Zugang§ 134 Abs. 2 GWB
Nachprüfungsantrag nach Nichtabhilfe einer Rügehöchstens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB
Feststellung der Unwirksamkeit30 Kalendertage nach Information über den Vertragsschluss, höchstens sechs Monate nach Vertragsschluss§ 135 Abs. 2 GWB

Die Wartefrist entfällt bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit und bei Einzelaufträgen aus einer Rahmenvereinbarung oder einem dynamischen Beschaffungssystem (§ 134 Abs. 3 GWB). Was Sie aus dem Informationsschreiben lernen, steht in Ausschreibung verloren?.

Bindefrist

Die Bindefrist ist der Zeitraum, in dem Sie an Ihr Angebot gebunden sind. Sie beginnt mit Ablauf der Angebotsfrist.

  • VgV. Die VgV nennt keine feste Bindefrist. Maßgeblich ist die Frist in den Vergabeunterlagen.
  • UVgO. Nach § 13 UVgO legt der Auftraggeber angemessene Fristen fest, ausdrücklich auch für die Geltung der Angebote (Bindefrist).
  • VOB/A Abschnitt 1 (Fassung 2019). Die Bindefrist soll so kurz wie möglich sein. Eine längere Bindefrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden (§ 10 Abs. 4 VOB/A).

Prüfen Sie die Bindefrist vor der Kalkulation. Eine lange Bindefrist bei schwankenden Material- oder Personalkosten ist ein Preisrisiko.

Unterschwellenbereich: angemessene Fristen statt Mindesttage

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gibt es weniger feste Zahlen.

  • UVgO (Liefer- und Dienstleistungen). § 13 UVgO verlangt angemessene Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Komplexität der Leistung, die beizubringenden Unterlagen und die Zeit für die Ausarbeitung. Eine feste Mindestzahl an Tagen nennt die Vorschrift nicht.
  • VOB/A Abschnitt 1, Fassung 2019 (Bauleistungen). Die Angebotsfrist muss ausreichend sein und darf auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen liegen (§ 10 Abs. 1 VOB/A).
  • Landesrecht. Länder können ergänzende Regeln haben, etwa in Vergabegesetzen oder Erlassen. Prüfen Sie im Zweifel die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen.

Eine Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB gibt es unterhalb der Schwellenwerte nicht.

In der Praxis: wie viel Zeit bekommen Sie wirklich?

Das Gesetz nennt Mindestfristen. Wie viel Zeit Auftraggeber tatsächlich geben, haben wir in allen EU-weiten Auftragsbekanntmachungen deutscher Auftraggeber aus 2025 gemessen: die Kalendertage zwischen der Veröffentlichung auf TED und der Frist in der Bekanntmachung.

Bekanntmachungen 2025FristAnzahl25 % kürzer alsMedian25 % länger als
Offenes Verfahren, alleAngebotsfrist67.79728 Tage31 Tage35 Tage
Offenes Verfahren, Bau (CPV 45)Angebotsfrist31.35129 Tage32 Tage35 Tage
Offenes Verfahren, IT (CPV 48 und 72)Angebotsfrist3.62019 Tage29 Tage32 Tage
Offenes Verfahren, sonstige DienstleistungenAngebotsfrist18.82228 Tage31 Tage34 Tage
Nicht offenes VerfahrenTeilnahmefrist99728 Tage30 Tage32 Tage
Verhandlungsverfahren mit TeilnahmewettbewerbTeilnahmefrist14.96928 Tage30 Tage32 Tage

Was auffällt:

  • Deutsche Auftraggeber bleiben nah am Minimum. Der Median der Angebotsfrist im offenen Verfahren liegt bei 31 Tagen nach Veröffentlichung. Die Hälfte der Bekanntmachungen gibt zwischen 28 und 35 Tagen. Rechnet man die Tage zwischen Absendung und Veröffentlichung hinzu, liegt das meist bei den 30 Tagen, die bei elektronischer Abgabe mindestens gelten.
  • Bei IT ist die Spanne nach unten größer. Ein Viertel der IT-Bekanntmachungen im offenen Verfahren nennt 19 Tage oder weniger. Nur 2,1 % aller offenen Verfahren sind als beschleunigt gekennzeichnet. Ob eine Vorinformation vorausging, zeigen die Felder nicht.
  • Zum Vergleich: In den Niederlanden lag der Median im offenen Verfahren bei 47 Tagen, weil dort längere Mindestfristen gelten.

Zwei Einschränkungen. Die gesetzliche Frist läuft ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung, unsere Messung ab der Veröffentlichung. In einer Stichprobe von rund 7.900 deutschen Bekanntmachungen aus März 2025 lagen dazwischen im Median 2 Tage (mittlere Hälfte 1 bis 3 Tage). Und im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren zeigt die Bekanntmachung nur die Teilnahmefrist. Die Angebotsfrist folgt erst mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe und steht nicht auf TED.

Quelle: Auftragsbekanntmachungen (eForms) mit Veröffentlichung 2025, Auftraggeber in Deutschland, aus TED, abgerufen über die TED-Such-API am 15. Oktober 2026; EU-Einrichtungen ausgeschlossen; Fristen von 1 bis 365 Tagen; bei mehreren Losen zählt die früheste Frist. Auswertung durch TenderRender.

Rückwärtsplanung für Bieter

Die Angebotsfrist steht fest, also planen Sie rückwärts. Die Tabelle zeigt einen Arbeitsplan für ein offenes Verfahren mit 30 Tagen (35 Tage minus 5 bei elektronischer Abgabe). Sie ist eine Empfehlung, keine Rechtsregel. Bei längeren Fristen verschieben Sie die Schritte nach vorn und behalten den Puffer am Ende.

Zeitpunkt (A = Ablauf der Angebotsfrist)SchrittErgebnis
A-30 (Bekanntmachung)Vergabeunterlagen herunterladen, erster ÜberblickVerfahrensart, Fristen, Stichtag für Bieterfragen, Ausschlusskriterien bekannt
A-28Bid/No-Bid-EntscheidungTeam, Fachautoren und Prüfer eingeplant
A-27 bis A-21Unterlagen vollständig analysierenAnforderungen, Eignungs- und Zuschlagskriterien, Formblätter und Widersprüche erfasst
Stichtag laut VergabeunterlagenBieterfragen einreichen, erkennbare Verstöße rügenFragen mit genauer Fundstelle, Rügen fristgerecht
A-21 bis A-10Konzepte schreibenErste Fassung aller Konzepte
A-6 (gesetzliche Grenze für Antworten)Antworten auf Bieterfragen einarbeitenGeänderte Anforderungen in Text, Preis und Formblättern berücksichtigt
A-10 bis A-5Prüfung gegen die ZuschlagskriterienVerbesserungen je Kriterium eingearbeitet
A-5 bis A-2Preisblatt, Eigenerklärungen, EEE und Formblätter abschließenUnterschriften bzw. Signaturen eingeplant
A-2 bis A-1Endkontrolle und Abgabe auf der VergabeplattformEingangsbestätigung liegt vor
APufferNichts mehr offen

Zwei Termine stehen nicht im Gesetz, sondern in Ihren Vergabeunterlagen: der Stichtag für Bieterfragen und die Veröffentlichung der Antworten. Tragen Sie beide am ersten Tag ein.

TenderRender zieht die Termine aus den Vergabeunterlagen und stellt sie als Planung dar. Jedes Datum hat einen Quellenverweis, der das Dokument an der richtigen Stelle öffnet, und die Planung lässt sich als Kalenderdatei für Google Kalender, Outlook oder Apple Kalender exportieren. Prüfen Sie die Termine trotzdem gegen die Bekanntmachung.

Wo Bieterteams Zeit verlieren

  • Spät mit dem Lesen beginnen. Solange nicht alle Unterlagen gelesen sind, fehlen die Widersprüche für die Bieterfragen. TenderRender schlägt nach der Verarbeitung der Unterlagen Bieterfragen mit Begründung und Fundstelle vor, die Sie nach Excel exportieren. Einreichen müssen Sie die Fragen selbst.
  • Antworten nicht einarbeiten. Antworten auf Bieterfragen werden Teil der Vergabeunterlagen. Eine geänderte Anforderung, die nicht im Angebot ankommt, kann zum Ausschluss führen.
  • Signaturen am letzten Tag. Wenn die zeichnungsberechtigte Person fehlt, steht das Angebot. Planen Sie den Termin früh.
  • Upload in letzter Minute. Die Vergabeplattform schließt pünktlich. Laden Sie einen Tag vorher hoch und prüfen Sie die Eingangsbestätigung.

Häufige Fragen

Wie lang ist die Angebotsfrist im offenen Verfahren?

Oberhalb der EU-Schwellenwerte mindestens 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung (§ 15 Abs. 2 VgV). Bei elektronischer Abgabe kann sie auf 30 Tage verkürzt werden, bei Vorinformation oder begründeter Dringlichkeit auf 15 Tage.

Wie viel Zeit geben Auftraggeber in der Praxis für das Angebot?

Im offenen Verfahren lag die Angebotsfrist bei EU-weiten Bekanntmachungen deutscher Auftraggeber 2025 im Median bei 31 Tagen nach Veröffentlichung auf TED. Die Hälfte lag zwischen 28 und 35 Tagen.

Bis wann muss die Vergabestelle Bieterfragen beantworten?

Rechtzeitig angeforderte Informationen müssen spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist vorliegen, bei Dringlichkeit 4 Tage. Sonst muss die Frist verlängert werden (§ 20 Abs. 3 VgV). Den Stichtag für Ihre Fragen legt die Vergabestelle in den Vergabeunterlagen fest.

Wie lange ist die Wartefrist nach § 134 GWB?

15 Kalendertage nach Absendung der Information, bei elektronischem Versand oder Fax 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung, unabhängig vom Zugang beim Bieter.

Gibt es unterhalb der Schwellenwerte Mindestfristen?

Die UVgO verlangt nur angemessene Fristen, ohne feste Tageszahl. Für Bauleistungen nach VOB/A Abschnitt 1 darf die Angebotsfrist auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen liegen.

Wie lange bin ich an mein Angebot gebunden?

So lange, wie die Bindefrist in den Vergabeunterlagen festgelegt ist. Für Bauleistungen nach VOB/A Abschnitt 1 soll eine Bindefrist von mehr als 30 Kalendertagen nur in begründeten Fällen festgelegt werden.

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